Satzung des Vereins Art2Spin e.V.

Satzung des Vereins Art2Spin e.V.

Stand: 04. Dezember 2018

Der Verein Art2Spin e.V. wurde am 13. September 2014 gegründet. Auf der Basis dieser Satzung wurde der Verein unter der Nr.: VR 3813 HL beim Amtsgericht Lübeck in das Vereinsregister eingetragen. Gemäß Bescheid des Finanzamtes Lübeck vom 25. September 2014 ist der Verein als gemeinnützig unter der Steuer-Nr.: 22 / 290 / 76886 anerkannt.

Der Verein fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung der Kunst
  • Förderung der Kultur
  • Förderung des Sports
  • Förderung der internationalen Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Förderung der Kriminalprävention

Der Verein Art2Spin e.V. hat gemäß § 2 (4) der Satzung zur Zeit drei Ortsverbände in den Städten Lübeck, Kiel und Wahlstedt.

Inhalt

§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Name, Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
   (1) Die Mitgliederversammlung
   (2) Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer
§ 7 Vorstand, Geschäftsführung, Aufgaben
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Kennzeichnung des Vereins (Logo)
§ 10 Änderung der Satzung
§ 11 Auflösung des Vereins

§ 1 Selbstverständnis

Der Verein möchte den kulturellen Gedanken des Breakdance/ HipHop möglichst vielen interessierten Kindern und Jugendlichen vermitteln und ihnen zugleich eine Orientierung für eine persönliche werteorientierte Entwicklung bieten. Dies auch vor dem Hintergrund der damals in den späten 60-Jahren entstandenen HipHop und Breakdance Bewegung als ein Ventil für den Abbau von Spannungen und Gewalt in unserer Gesellschaft.

Je nach vorhandenen Möglichkeiten und Verfügbarkeit bzw. Qualifikation der Übungsleiter möchte der Kulturverein mehrere Elemente des HipHop anbieten und damit Kunst, Kultur, Kreativität, sportliche Betätigungen und Bewegungen fördern.

Damit die finanziellen Mittel des Vereins optimal für satzungsgemäße Aufgaben eingesetzt werden können, organisiert und verwaltet sich der Verein möglichst selbst. Eine hohe Qualität der Kulturangebote wird dadurch erreicht, dass möglichst viele Vorstandsmitglieder aus Tätigkeiten oder Erfahrungen in den Bereichen HipHop/Breakdance fachkompetente Arbeit in die Vereinsarbeit einbringen.

Alle Ämter und Funktionen im Vorstand, auch für Übungs- und Projektleitungen sollen, möglichst unter Beachtung der für die Tätigkeit notwendigen Qualifikationen und Voraussetzungen besetzt werden.

§ 2 Name, Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Art2Spin“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

(2) Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck. Die Anschrift des Vereins ist jeweils identisch mit der Wohnanschrift des Schriftführers des Vereins.

(3) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

(4) Dem Verein können einzelne regionale Ortsverbände (Gemeinschaften) oder Gruppen angehören, die jedoch keine rechtliche Selbständigkeit bilden.

(5) Gerichtsstand des Vereins ist die Hansestadt Lübeck.

§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins und die Tätigkeiten, mit denen diese Zwecke insbesondere verwirklicht werden, sind

  • die Förderung der Jugendhilfe durch Aktivitäten auf breiter Ebene durch Breakdance (Breakdancing) / HipHop (DJ-ing) / Streetdance und weitere dazu gehörende Elemente wie Musik, MC-ing (Rapping) / Beatboxing / legales Graffiti, soziale Integration in einer Jugendkultur;
  • die Förderung von Kunst und Kultur durch Bewegung, Darstellung und Ausdruck; dazu unterbreitet der Verein generationsübergreifende kulturelle  und künstlerische Angebote, auch in Zusammenarbeit mit Gremien der Kommunen, Behörden, Wohlfahrtsverbänden und Jugendhilfeeinrichtungen;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Beteiligung an nationalen und internationalen Treffen und Wettbewerben („Battle“), durch Kultur und Verständigung untereinander
  • die Förderung der Kriminalprävention durch Abbau von Gewalt und Schaffen von legalen Betätigungen für die Anwendung von Graffiti an genehmigten Plätzen
  • die Förderung des Sports mit Breakdance, HipHop und durch sportliche Betätigungen zur Vermeidung von Bewegungseinschränkungen und zum Erhalt der Mobilität.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die für den Verein tätigen Übungsleiter erhalten angemessene Vergütungen für Tätigkeiten in Projekten, bei Projektwochen, in Arbeitsgemeinschaften (AG’s), in Workshops, bei Auftritten und bei der Durchführung von Wettbewerben (Battle), die sich der Höhe nach an der Untergrenze an den Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn und je nach Qualifikation an einer Obergrenze nach den Bestimmungen des TVöD – SuE orientieren. Dies gilt auch für Tätigkeiten für Vor- und Nachbereitungen und für Verwaltungs- und Betreuungstätigkeiten der Mitglieder.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden. Das Mitglied muss ein Mindestalter von 6 Jahren vollendet haben. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Aufnahme Minderjähriger als Mitglieder des Vereins ist nur mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten möglich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, unter Angabe von Gründen, eine Aufnahme in den Verein abzulehnen.

(2) Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vereinszweck zu fördern und den Beitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt mit dem Eintritt und endet durch schriftliche Kündigung (Austritt) des Mitglieds mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (gesetzliche Bestimmung). Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Tod des Mitglieds.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beenden, falls hierfür besondere Gründe vorliegen. Diese können in einer Missachtung der Satzungsbestimmungen liegen oder durch schädigendes Verhalten im Verein bzw. durch Beschädigung des Ansehens des Vereins gegeben sein. Weitere Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein sind gegeben, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied hat ein Frage- und Rederecht. Ein Stimmrecht ausüben können Mitglieder ab einem Alter von 16 Jahren.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können für die restliche Amtsdauer Ersatzwahlen stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung
    • nimmt die Berichte der Vorstandsmitglieder entgegen
    • nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen
    • beschließt über die Jahresrechnung
    • beschließt über die Entlastung des Vorstandes genehmigt den Wirtschaftsplan
    • wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren
    • entscheidet über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
    • entscheidet über die Aufnahme von Krediten und über finanzielle Verpflichtungen, die außerhalb des Wirtschaftsplanes liegen

(2) Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der erste Stellvertreter
  • der zweite Stellvertreter
  • der Schatzmeister
  • der Beauftragte für Mitgliederbetreuung / Koordinator für Gruppen
  • der Beauftragte für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • der Schriftführer

Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand

  • fördert die Tätigkeit des Vereins und die Zusammenarbeit untereinander mit den verschiedenen Gruppen und Ortsverbänden (Gemeinschaften), Gremien, Behörden, Wohlfahrtsverbänden, Schulen und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe
  • arbeitet mit in Gremien zur Prävention (Gewaltprävention / Kriminalpräventiver Rat)
  • führt Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit durch
  • setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen um
  • bestellt die Leiter für die jeweiligen Gruppen (Ortsverbände) und die Übungsleiter
  • stellt die Jahresrechnung auf
  • stellt den Wirtschaftsplan auf
  • sorgt für die finanzielle Förderung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten
  • erstellt einen Veranstaltungsplan (Jahresplan) für das kommende Jahr
  • legt einen Gesamtbericht über die Tätigkeit des Vereins vor
  • informiert die Mitglieder regelmäßig über Veranstaltungen
  • motiviert die Mitglieder sich an Veranstaltungen zu beteiligen und selbst im Verein ehrenamtlich mitzuarbeiten
  • setzt die Höhe der Förderbeiträge und die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder fest

§ 6 Mitgliederversammlung, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer

  1. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliedersammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder werden in der Regel per E-Mail unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen. Sofern E-Mailadressen nicht verfügbar sind, erfolgen die Einladungen per Brief. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
  2. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ersetzt nicht die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, sofern keine offene Abstimmung durch Handzeichen gewünscht wird. Die Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder kommen aus der Mitgliederversammlung. Für die Besetzung der Ämter des Vorstandes sollen möglichst gleichberechtigt Frauen und Männer kandidieren. Jedes anwesende Mitglied kann Wahlvorschläge für die Besetzung der Ämter des Vorstandes einbringen. Vorgeschlagen werden können für die Besetzung der Ämter des Vorsitzenden, der Stellvertreter und des Beauftragten für Mitgliederbetreuung und Koordination der Gruppen nur erfahrene aktive Breakdancer des Vereins oder Mitglieder des Vereins mit langjähriger früherer aktiver Tätigkeit und Erfahrung mit Breakdance/HipHop.
    Die Vorschläge für die Besetzung der übrigen Vorstandsämter und die Wahl der Kassenprüfer erfolgen jeweils in Anlehnung an fachliche Qualifikationen für diese Tätigkeiten. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen das 18. Lebensjahr (passives Wahlrecht) vollendet haben.
  4. Die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder des Vereins werden am Wahlverfahren beteiligt, sofern sie das 16. Lebensjahr (aktives Wahlrecht) vollendet haben.
  5. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung wählt einen Protokollführer. Der Leiter der Versammlung und der gewählte Protokollführer erstellen über jede Mitgliederversammlung ein Kurzprotokoll/ Ergebnisprotokoll. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sorgen dafür, dass jedes Mitglied eine Ausfertigung des Protokolls erhält.

§ 7 Vorstand, Geschäftsführung, Aufgaben

  1. Die gewählten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und nehmen zugleich die Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung und regelt damit die Verteilung der Aufgaben im Vorstand.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein. Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden, einen seiner Stellvertreter, den Schatzmeister, oder den Schriftführer, jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat ordnungsgemäß zusammen. Die Einladung der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen per E-Mail oder durch Brief. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung anberaumt und geleitet. In der Regel treffen sich die Mitglieder des Vorstandes persönlich. Für die Abwicklung der Vorstandssitzungen können auch moderne Kommunikationsmittel, wie Skype, genutzt werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter fertigt ein Kurzprotokoll/Beschlussprotokoll und versendet dieses an die Mitglieder des Vorstandes.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 9 Kennzeichnung des Vereins (Logo)

Der Verein verwendet bei Auftritten, in der Öffentlichkeitsarbeit und im Geschäftsverkehr das nachfolgende Logo:

als Wortbildzeichen. Die Mitglieder des Vereins dürfen das Logo an der Bekleidung tragen, sofern dies im Interesse des Vereins geschieht.

§ 10 Änderung der Satzung

Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 3 Wochen vor Beginn einer Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich zugeleitet werden. Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leiten die Anträge unverzüglich an die übrigen Mitglieder des Vorstandes weiter. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter sorgen dafür, dass Anträge zur Änderung der Satzung nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden und die Mitglieder des Vereins 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung über den Inhalt der Anträge informiert werden. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Für die rechtlichen Auseinandersetzungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wahlstedt, Markt 3, 23812 Wahlstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Dezember 2018